verkaufs- und lieferbedingungen der hp praski GmbH
-
Allgemeines
- Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden. Sie gelten auch dann, wenn der Kunde seine eigenen - von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen - seiner Bestellung zugrunde legt und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen oder wir die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
-
Angebot, Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam. Mündliche Abreden binden uns nicht.
- Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
-
Schutzrechte
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Beschreibungen, Bedienungs- und Montageanweisungen, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde erkennt sie als unser Betriebsgeheimnis an. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt, noch zum Gegenstand von Anfragen bei Dritten gemacht werden.
-
Lieferzeit, Verzug
- Von uns mitgeteilte Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Der Beginn von uns angegebener oder verbindlich vereinbarter Lieferfristen oder -termine setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Lieferfristen oder -termine sind eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf bzw. bis zu dem vereinbarten Tag die Versandbereitschaft angezeigt haben. Fälle höherer Gewalt und anderer von uns nicht zu vertretender Ereignisse - in unserem Betrieb oder bei Lieferanten - wie Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Arbeitskämpfe o.ä. verlängern die Lieferfristen bzw. verschieben die Liefertermine angemessen.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwir-kungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben unberührt.
-
Gefahrenübergang, Versand
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
- Die Gefahr geht mit der Übergabe der Liefersache an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Nr. 4 lit. b) Satz 2 bleibt unberührt.
- Die Wahl der Versandart und Verpackung untersteht unserem Ermessen. Eine Versicherung der Lieferung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.
- Teillieferungen sind zulässig.
-
Preise, Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich in Euro „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und Nebenkosten zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Lieferung. Maßgebend sind unsere Listenpreise im Zeitpunkt der Lieferung.
- Zahlungen sind ab Rechnungsdatum ohne Abzug sofort zu leisten.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
-
Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns ent---standenen Ausfall.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (insb. zum Einbau in den Grundbesitz eines Dritten) berechtigt; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. dem Einbau gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert bzw. eingebaut worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
-
Mängelhaftung
- Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die Lieferung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Lieferung - vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge - nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Tauglichkeit wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, einem Einsatz unter nicht normalen Betriebsbedingungen oder übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Nach den DIN-Vorschriften für Heizung, Lüftung und Sanitärindustrie zulässige Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Bei Kunststoffrohren sind stets die Bestimmungen und Zusagen der Hersteller maßgeblich.
- Wird vom Kunden oder von Dritten der Einbau oder die Montage unsachgemäß oder entgegen den schriftlichen Montagehinweisen oder entgegen unseren schriftlichen Vorgaben vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. Das gleiche gilt, wenn Änderungen oder Reparaturen vom Kunden oder von Dritten vorgenommen werden, die nicht vorab und schriftlich von uns gebilligt wurden. In Zweifelsfragen hinsichtlich Montage, Einbau, Änderungen oder Reparatur hat der Kunde bei uns stets vorab konkrete schriftliche Anweisungen bzw. Freigaben einzuholen.
- Eine Haftung wegen Mängel ist ausgeschlossen, wenn bei Einbau oder Montage Werkzeuge, auch solche von uns zur Verfügung gestellte, insb. auch Pressbacken, Pressmaschinen und Kalibriergeräte eingesetzt werden, die hierfür nicht zugelassen sind und vom Verwender nicht auf Tauglichkeit und Funktionsfähigkeit getestet und ordnungsgemäß gewartet wurden. In diesem Fall steht dem Kunden der Nachweis of-fen, dass der Einsatz des Werkzeugs keinen Einfluss auf den Mangel haben kann. Eine Haftung wegen Mängel ist auch ausgeschlossen, wenn bei Einbau oder Montage Stoffe, Material oder Produkte von Fremdanbietern eingesetzt werden, die nicht ausdrücklich und schriftlich von uns freigegeben wurden.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatz-ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
-
Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Nr. 4 und Nr. 8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder einge-schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
-
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort für alle Vertragspflichten ist unser Geschäftssitz in Hohenkammer.
- Gerichtsstand ist Freising.
- Auf die Geschäftsbeziehung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.